BEKANNTMACHUNG - Beschluss Gemeinderat: Einbeziehungssatzung "Stockrainer Weg"

Der Gemeinderat Ascha hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2022 die Einbeziehungssatzung Stockrainer
Weg als Satzung beschlossen.
Die Satzung wurde durch den Bürgermeister ausgefertigt.
Die Einbeziehungssatzung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Geschäftsstelle
der Verwaltungsgemeinschaft Mitterfels, Zimmer Nr. 11 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen
werden.
Gemäß § 10 BauGB wird die Einbeziehungssatzung mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird nachstehend auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die
Rechtsfolgen hingewiesen.
§ 215 Abs. 1 BauGB
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich
sind.
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit
des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
wenn
1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder
bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens
von Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz
2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz
9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn
a. bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich
waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b. einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben,
c. (weggefallen)
3
d. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer
angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme
des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e. bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden
Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal
des Landes zugänglich sind,
f. bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g. bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a
Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie
ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz
8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend
von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich,
wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
§ 214 Abs. 2 BauGB
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz
2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan
verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit
sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6
nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel
der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

 

EB 11-08-2022

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Veröffentlichung

Do, 11. August 2022

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