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Bekanntmachung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "WA Lohfeld"

Der Gemeinderat Ascha hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 den Bebauungs- und Grünordnungsplan „WA Lohfeld“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „WA Lohfeld“ mit Begründung wurde durch den Bürgermeister ausgefertigt.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Begründung kann ab Veröffentlichung dieser

Bekanntmachung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mitterfels, Zimmer Nr. 11

während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

 

Gemäß § 10 BauGB wird das Deckblatt mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese

Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird nachstehend auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die

Rechtsfolgen hingewiesen.

§ 215 Abs. 1 BauGB

(1) Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort

 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über

 das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der

Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden

Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz

2a beachtlich sind.

§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die

Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur

beachtlich, wenn

1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt

 waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder

 bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens

 von Einfluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz

 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz

 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,

 wenn

a. bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger

 öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch

 unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

b. einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,

 gefehlt haben,

c. (weggefallen)

d. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer

 angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme

 des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e. bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die

 auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale

 Internetportal des Landes zugänglich sind,

f. bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer

 Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

g. bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a

 Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung

 nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie

 ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz

 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des

 Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von

 Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich,

 wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

§ 214 Abs. 2 BauGB

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans 8 Absatz 2 Satz

 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines

 vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem

 Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem

 Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden

 ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen

 Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich

 des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete

 städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB

Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der

Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich,

wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind

 

.U BGM

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 27. Januar 2023

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